Vollzug des Wassergesetzes

Vollzug des Wassergesetzes

Vollzug des Wassergesetzes

Vollzug der Wassergesetze;
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aurach auf dem Gebiet der Gemeinden Priesendorf, Lisberg, Walsdorf, Stegaurach, Pettstadt, Landkreis Bamberg sowie der Stadt Bamberg, Fluss-km 0,600 - 25,830

Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG sind die Kreisverwal-tungsbehörden dazu verpflichtet die zur Hochwasserentlastung und -rückhaltung beanspruchten Ge-biete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Daher beabsichtigt das Landratsamt Bamberg das Überschwemmungsgebiet der Aurach im o.g. Gebiet durch Verordnung festzusetzen.

Für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes wurde gemäß den gesetzlichen Anforderungen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG) ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).

Die Festsetzung stellt damit keine „freie Planung“ dar, sondern dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestim-mungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. Diese besonderen Schutzvorschriften regelt insbesondere der § 78 Abs. 1 WHG.

Das Überschwemmungsgebiet der Aurach wurde durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach berechnet und in Unterlagen dargestellt.

Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung einschließlich der zugehörigen Lagepläne, aus denen die genaue Grenzziehung entnommen werden kann, liegen in der Zeit vom 16. Februar 2016 bis 15. März 2016 während der Dienststunden bei der Gemeinde Stegaurach, zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder bei der Gemeinde Stegaurach Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).

Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Landratsamt Bamberg

gez.

Schneider
Regierungsrat

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Vollzug des Wassergesetzes

Vollzug des Wassergesetzes

Vollzug der Wassergesetze;
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Aurach auf dem Gebiet der Gemeinden Priesendorf, Lisberg, Walsdorf, Stegaurach, Pettstadt, Landkreis Bamberg sowie der Stadt Bamberg, Fluss-km 0,600 - 25,830

Gemäß § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WHG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 Satz 1 BayWG sind die Kreisverwal-tungsbehörden dazu verpflichtet die zur Hochwasserentlastung und -rückhaltung beanspruchten Ge-biete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Daher beabsichtigt das Landratsamt Bamberg das Überschwemmungsgebiet der Aurach im o.g. Gebiet durch Verordnung festzusetzen.

Für die Ermittlung des Überschwemmungsgebietes wurde gemäß den gesetzlichen Anforderungen (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayWG) ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, das statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist (Bemessungshochwasser).

Die Festsetzung stellt damit keine „freie Planung“ dar, sondern dient der Darstellung einer konkreten, von Natur aus bestehenden Hochwassergefahr in dem betroffenen Bereich. Zudem werden Bestim-mungen zur Vermeidung von Schäden und zum Schutz vor Hochwassergefahren getroffen. Diese besonderen Schutzvorschriften regelt insbesondere der § 78 Abs. 1 WHG.

Das Überschwemmungsgebiet der Aurach wurde durch das Wasserwirtschaftsamt Kronach berechnet und in Unterlagen dargestellt.

Der Entwurf der Überschwemmungsgebietsverordnung einschließlich der zugehörigen Lagepläne, aus denen die genaue Grenzziehung entnommen werden kann, liegen in der Zeit vom 16. Februar 2016 bis 15. März 2016 während der Dienststunden bei der Gemeinde Stegaurach, zur Einsichtnahme aus.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Bamberg, Ludwigstraße 23, Zimmer H 322, oder bei der Gemeinde Stegaurach Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Art. 69 Satz 2 BayWG i.V.m. Art. 73 Abs. 4 Sätze 3 und 4 BayVwVfG).

Über rechtzeitig erhobene Bedenken und Anregungen findet ein Erörterungstermin statt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten an dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind, können Personen, die Bedenken erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. Ferner kann in diesem Fall die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Landratsamt Bamberg

gez.

Schneider
Regierungsrat